Technischer Dienstleister für den Mittelstand

Digitale Pflichten, technisch gelöst.

Wir messen, was an Ihrer Website gegen die geltenden Vorgaben verstößt, beheben es direkt im Quellcode und weisen es mit Zahlen nach. Sieben Prüfungen aus einem einzigen Seitenaufruf – Impressum und Pflichtangaben, Cookies vor der Einwilligung, Herstellerangaben, Grundpreis, genannte gegen geladene Dienste, die Erklärung zur Barrierefreiheit und die Barrierefreiheit selbst.

Technische Dienstleistung – keine Rechtsberatung.

  • Sieben Prüfungen, ein Seitenaufruf
  • Behebung im Quellcode, nicht per Overlay
  • Diese Seite besteht ihre eigene Prüfung

Aus unseren eigenen Prüfläufen

Was wir an mittelständischen Websites gemessen haben

Keine Branchenschätzung, keine zugekaufte Statistik: zwei eigene Stichproben aus vier Regionen, August und September 2026, mit denselben Prüfläufen, die auch Ihre Website bekommt. Zwei Erhebungen, zwei Zahlen – wir rechnen sie nicht zusammen.

Barrierefreiheit: 85 auswertbare Websites

82 von 85
Websites mit Ampel ROT – also mit kritischen oder schwerwiegenden Verstößen
49
betroffene Elemente je Website im Median (Spanne 0 bis 1.169)
72 von 85
scheitern am Farbkontrast – der mit Abstand häufigste Befund
499
einzeln geprüfte Seiten, bis zu fünf je Website

Die übrigen fünf Pflichten: 84 auswertbare Websites

80 von 84
laden Cookies oder fremde Server, bevor jemand zugestimmt hat (§ 25 TDDDG)
höchstens 16 von 84
mit mindestens einer fehlenden Pflichtangabe im Impressum (§ 5 DDG, Art. 13 DSGVO)
9 von 84
laden Dienste, die ihre Datenschutzerklärung nicht nennt (Art. 13 Abs. 1 Buchst. e DSGVO)
3 oder 4 von 84
ganz ohne Feststellung – bei allen anderen fand der Lauf mindestens eine

Zweite Stichprobe von 93 Websites, davon 84 auswertbar, 888 einzeln geprüfte Seiten; gezählt wird eine Website je Regelwerk einmal, und nur wenn der Lauf die Feststellung wirklich gemessen hat – ein Hinweis zählt nicht mit, und eine Website, von der keine Seite lud, ist nicht gemessen und nicht „ohne Befund“. Die Erklärung zur Barrierefreiheit steht nicht in dieser Reihe: Ob eine vorliegen muss, hängt an § 3 Abs. 3 BFSG und ist von außen nicht messbar – gemessen ist nur, dass 3 von 84 Websites eine vollständige Erklärung haben. Korrektur vom 08.09.2026: Die Regel „Anschrift fehlt" ist zurückgezogen – alle 14 Impressen, die sie beanstandet hat, nennen Straße, Hausnummer, PLZ und Ort; das war eine Aussage über unseren Prüfer, nicht über den Markt. „Impressum und Pflichtangaben" sinkt damit von 38 auf 33 Websites. Korrektur vom 28.09.2026: Sechs weitere Regeln sind zurückgezogen – drei zu den Pflichtangaben sowie die zu Herstellerangaben (Artikel 19 GPSR) und Grundpreis (§ 4 PAngV). Nachgemessen waren die meisten ihrer Meldungen falsch. Weil die Rohdatei vom Erhebungstag nicht mehr vorliegt, steht bei den Pflichtangaben eine Obergrenze statt einer genauen Zahl. Methodik, Tabelle je Regel, Zitiervorschlag und der Rückzug im Wortlaut: Erhebung Pflichten 2026. Was dahintersteckt, steht im Ratgeber: Cookies vor der Einwilligung und Impressum nach § 5 DDG.

Erste Stichprobe von 93 Websites, davon 85 auswertbar; geprüft mit axe-core über Chromium gegen die Tagsets wcag2a, wcag2aa, wcag21a und wcag21aa. Die automatisierte Prüfung deckt die maschinell prüfbaren Kriterien ab; eine vollständige Konformitätsbewertung erfordert zusätzlich eine manuelle Prüfung. Keine Aussage über einzelne Betriebe. Methodik, Tabelle und Zitiervorschlag: Erhebung 2026. Welche Fehler dahinterstecken, steht im Ratgeber: die häufigsten Barrierefreiheits-Fehler.

Die Rechtslage in Kürze

Fünf Pflichten, die eine Maschine prüfen kann

Barrierefreiheit ist die bekannteste, aber nicht die einzige. Die folgenden Vorgaben haben eines gemeinsam: Ob eine Angabe da ist und was Ihre Seite beim Aufruf tut, lässt sich an der ausgelieferten Seite messen – ohne Auslegung, ohne Meinung. Genau das tun wir. Ob im Einzelfall eine Ausnahme greift, ist eine Rechtsfrage; auch das steht in jedem Befund.

  • Barrierefreiheit – BFSG, seit dem 28. Juni 2025

    Onlineshops und viele digitale Dienstleistungen für Verbraucher müssen barrierefrei sein. Technischer Maßstab ist die EN 301 549, die auf die WCAG 2.1 AA verweist. Dazu verlangt § 14 Absatz 1 Nummer 2 BFSG, die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 zu erstellen und barrierefrei zugänglich zu machen – die Erklärung zur Barrierefreiheit. Bußgeldrahmen: bis zu 100.000 Euro für die in § 37 Absatz 1 Nummer 1, 7, 8, 9 und 10 genannten Fälle, bis zu 10.000 Euro für die übrigen (§ 37 Absatz 2 BFSG).

  • Impressum und Datenschutzhinweise – § 5 DDG, Artikel 13 DSGVO

    Geschäftsmäßige digitale Dienste müssen bestimmte Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten; die Datenschutzhinweise müssen unter anderem die Empfänger oder Kategorien von Empfängern nennen (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO). Bußgeldrahmen für ein fehlendes oder unvollständiges Impressum: bis zu 50.000 Euro (§ 33 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 3 DDG).

  • Cookies und fremde Server vor der Einwilligung – § 25 TDDDG

    Wer Informationen auf dem Endgerät speichert oder darauf zugreift, braucht dafür grundsätzlich die Einwilligung – bevor es geschieht, nicht danach. Was Ihre Seite beim bloßen Aufruf tut, hält unsere Prüfung mit einem Mitschnitt fest: welche Cookies gesetzt und welche fremden Server angefragt werden, ohne dass jemand geklickt hat. Bußgeldrahmen: bis zu 300.000 Euro (§ 28 Absatz 1 Nummer 13 in Verbindung mit Absatz 2 TDDDG).

  • Herstellerangaben im Angebot – Artikel 19 GPSR, seit dem 13. Dezember 2024

    Ein Produktangebot im Fernabsatz muss Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers eindeutig und gut sichtbar enthalten; sitzt der Hersteller außerhalb der Union, zusätzlich die verantwortliche Person in der EU. Dazu kommen Angaben zur Identifizierung des Produkts und etwaige Warnhinweise.

  • Grundpreis bei Waren nach Gewicht oder Volumen – § 4 PAngV

    Neben dem Gesamtpreis muss der Grundpreis stehen – der Preis je Kilogramm, Liter, Meter oder Quadratmeter. Von allen fünf Pflichten ist er die am einfachsten nachrechenbare: Menge und Preis stehen auf der Seite, den Rest macht eine Division. Bußgeldrahmen: bis zu 25.000 Euro (§ 20 Nummer 1 PAngV in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954).

  • Wer das prüft

    Für das BFSG kontrollieren die Marktüberwachungsbehörden der Länder die Einhaltung und gehen Beschwerden nach; sie können Nachbesserung anordnen und im Ernstfall die Erbringung der Dienstleistung untersagen. Bei den übrigen Pflichten kommt der praktische Druck meist aus einer anderen Richtung: von Mitbewerbern und klageberechtigten Verbänden.

Die genannten Beträge sind gesetzliche Höchstrahmen, keine zu erwartenden Bußgelder – was im Einzelfall droht, hängt von Umständen ab, die wir nicht bewerten. Technische Einordnung auf Grundlage der Gesetzestexte; jede Fundstelle steht oben und ist nachlesbar – keine Rechtsberatung. Ob und wie eine dieser Vorschriften auf Ihr Angebot anwendbar ist, klärt im Zweifel eine anwaltliche Beratung.

Leistungen

Ein Seitenaufruf, sieben Prüfungen

Wir sind ein technischer Dienstleister: Wir messen, wir beheben, wir überwachen. Ihre Seiten werden einmal geholt – danach sehen sechs Regelwerke und die Barrierefreiheits-Messung dieselben Seiten mit ihrer je eigenen Frage an. Ein Crawler, viele Regelwerke: Kommt eine Pflicht hinzu, kommt sie in denselben Lauf. Was ein automatisierter Scan leisten kann und was nicht, sagen wir Ihnen vor der Beauftragung, nicht danach.

Sechs Regelwerke, dazu die Barrierefreiheit

Impressum und Pflichtangaben (§ 5 DDG, Art. 13 DSGVO), was vor der Cookie-Zustimmung passiert (§ 25 TDDDG), Herstellerangaben im Angebot (Art. 19 GPSR), Grundpreis bei Waren nach Gewicht oder Volumen (§ 4 PAngV), der Abgleich der genannten gegen die geladenen Dienste (Art. 13 Abs. 1 Buchst. e DSGVO) und die Erklärung zur Barrierefreiheit (§ 14 BFSG).

Im selben Lauf misst die Prüfengine die Barrierefreiheit nach WCAG 2.1 AA / EN 301 549 – dazu Tastaturbedienung, Fokus und ARIA-Muster, Video und Ton sowie jedes Bild, jeden Link und jede Schaltfläche ohne Namen. Das kostet keinen zusätzlichen Seitenaufruf und steht im zweiten Bericht.

Der Scan deckt die maschinell prüfbaren Kriterien ab; für eine vollständige Bewertung ist zusätzlich eine manuelle Prüfung nötig. Das steht so auch im Bericht.

Umsetzung im Code

Alternativtexte, Formular-Beschriftungen, Kontraste, Tastaturbedienbarkeit, Überschriften- und ARIA-Struktur, fehlende Pflichtangaben, Skripte die vor der Zustimmung laden: Wir korrigieren die Befunde direkt im Quellcode Ihrer Website oder Ihres Shopsystems – mit Nachprüfung jedes behobenen Punkts. Kein Overlay, kein Widget.

Laufendes Monitoring

Websites ändern sich: neue Produkte, neue Inhalte, neue Vorlagen. Regelmäßige Re-Scans finden neue Verstöße, bevor es andere tun. Jeder Lauf prüft auch Ihre Erklärung zur Barrierefreiheit mit und liefert Ihnen die Angaben für deren Abschnitt „Stand“: Datum, Umfang und Grundlage der Messung.

Unser Versprechen ist präzise: Wir beheben die messbaren technischen Verstöße nach WCAG 2.1 AA / EN 301 549.

Ehrliche Abgrenzung

Warum kein Overlay?

Ein-Zeilen-Widgets („Overlays“) legen eine zusätzliche Bedienschicht über Ihre Website. Der Quellcode dahinter – und damit die eigentlichen Verstöße – bleibt unverändert. Automatisierte Prüfwerkzeuge und viele assistive Technologien treffen weiterhin auf dieselben Fehler.

Overlay-Widget

  • Verstöße bleiben im Quellcode bestehen und sind weiterhin messbar
  • Fehlende Alternativtexte, Labels und Strukturen werden nicht ergänzt, sondern überlagert
  • Zusätzliche Skript-Schicht kann mit Screenreadern und Browser-Einstellungen kollidieren
  • Bei Abschaltung des Widgets ist die Website wieder im Ausgangszustand

Echte Umsetzung im Code

  • Verstöße werden an der Quelle behoben – nachprüfbar mit jedem Prüfwerkzeug
  • Alternativtexte, Labels, Kontraste und Struktur sind Teil Ihrer Website, ohne Drittanbieter-Abhängigkeit
  • Funktioniert mit den assistiven Technologien, die Ihre Kundschaft tatsächlich nutzt
  • Jede Behebung wird durch einen Re-Scan verifiziert und dokumentiert

Auch wir versprechen keine Konformität per Knopfdruck: Automatisierte Scans decken die maschinell prüfbaren WCAG-Kriterien ab; eine vollständige Konformitätsbewertung erfordert zusätzlich eine manuelle Prüfung. Genau diese Transparenz ist der Unterschied. Ausführlich: Warum Overlays das BFSG-Problem nicht lösen.

Ablauf

In drei Schritten zu messbar weniger Verstößen

  1. Website-Check – 39 € einmalig

    Sechs Regelwerke in einem Lauf: Pflichtangaben nach § 5 DDG und Art. 13 DSGVO, was vor der Einwilligung passiert (§ 25 TDDDG), Herstellerangaben nach Art. 19 GPSR, der Grundpreis nach § 4 PAngV, der Abgleich der genannten gegen die geladenen Dienste (Art. 13 Abs. 1 Buchst. e DSGVO) und die Frage, ob eine Erklärung zur Barrierefreiheit vorhanden ist (§ 14 BFSG). Zu jedem Befund der gemessene Wert, die Norm dahinter und die Seite, auf der er steht – jede Angabe können Sie selbst nachprüfen. Und dazu, ohne Norm dahinter, die technische Grundlage: Ladezeit, Seitengewicht, tote Verweise und die Darstellung auf dem Telefon – die größten Einzeldateien mit Pfad, jede Datei, die Ihr Server nicht liefert, und jeder Verweis, der ins Leere führt.

    Die Barrierefreiheit ist dabei, als zweiter Bericht aus demselben Lauf: WCAG 2.1 AA / EN 301 549 mit Regel, Fundort im Quelltext und der Änderung, die dort nötig ist. Wie Sie sie mit vier Handgriffen selbst ansehen, steht hier: Website auf Barrierefreiheit testen.

  2. Umsetzung im Quellcode

    Was die Messung gefunden hat, beheben wir direkt im Quellcode – die Pflichtangaben ebenso wie die messbaren technischen Verstöße nach WCAG 2.1 AA / EN 301 549 – und prüfen jede Korrektur per Re-Scan nach. Kein Overlay, kein Widget. Was das kostet, sagen wir erst nach der Messung – vorher wäre es geraten.

  3. Technische Betreuung – 24 € im Monat

    Alle 14 Tage ein automatischer Re-Scan über bis zu 15 Seiten. Geprüft wird beides: die Barrierefreiheit nach WCAG 2.1 AA und die Pflichtangaben. Der erste Lauf liefert sofort die beiden vollständigen Berichte, danach Bericht nur bei Veränderung, bei monatlicher Zahlung monatlich kündbar – Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt, sondern Betrieb.

    Rot: kritische oder schwerwiegende Verstöße · Gelb: moderate bis geringfügige Verstöße · Grün: keine messbaren Verstöße

Preise

Transparent kalkuliert, keine Überraschungen

Website-Check

39 € einmalig

  • Pflichtangaben nach § 5 DDG und Art. 13 DSGVO
  • Was vor der Einwilligung passiert (§ 25 TDDDG)
  • Herstellerangaben nach Art. 19 GPSR, Grundpreis nach § 4 PAngV
  • Zu jedem Befund: Messwert, Norm und Fundort – selbst nachprüfbar
  • Zweiter Bericht: Barrierefreiheit nach WCAG 2.1 AA, aus demselben Lauf
  • Fertige Korrekturen, wo sie eindeutig sind – samt berechneter Korrekturfarbe für jeden schwachen Kontrast
Website-Check bestellen
Empfohlen

Technische Betreuung

24 € pro Monat

  • Erster Lauf sofort – der vollständige Website-Check ist enthalten, beide Berichte als PDF
  • Danach alle 14 Tage automatisch, bis zu 15 Seiten
  • Dieselbe Messung wie im Website-Check – Barrierefreiheit, Tastatur und Fokus, Video und Ton, die sechs Regelwerke, dazu Ladezeit, Seitengewicht, tote Verweise und die Darstellung auf dem Telefon
  • Jeder weitere Lauf meldet, was neu hinzugekommen ist – mit Regel, Norm und Zahl der betroffenen Elemente
  • Bericht nur bei Veränderung. Monatlich kündbar bei monatlicher Zahlung.
Monitoring starten

Alle Beträge netto zzgl. 19 % USt – brutto sind das 46,41 € einmalig und 28,56 € im Monat. Der Website-Check ist ein Festpreis, unabhängig von der Größe Ihrer Website. Das Monitoring ist bei monatlicher Zahlung monatlich kündbar; wer im Voraus zahlt, bekommt zwölf Monate für 240 € und bestellt die Verlängerung vor Ablauf formlos ab. Die Umsetzung im Quellcode bieten wir weiterhin an – zum Festpreis, den wir nach der Messung nennen. Was die Umsetzung in der Praxis kostet und woraus sich der Aufwand ergibt, steht im Ratgeber: BFSG-Umsetzung: Kosten und Aufwand.

Sie betreuen mehrere Websites? Ab zehn Domains wird es günstiger, ab 25 noch einmal – die Staffel und die Zusammenarbeit stehen auf der Seite Für Webagenturen.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu den Pflichten und zu unserer Arbeitsweise

Die folgenden Antworten sind technische Einordnungen und ersetzen keine Rechtsberatung.

Wen betrifft das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und für Dienstleistungen, die für Verbraucher erbracht werden – darunter ausdrücklich Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also insbesondere Onlineshops sowie Buchungs- und Terminsysteme. Erfasst sind außerdem u. a. Bankdienstleistungen für Verbraucher, Personenbeförderungsdienste (Apps, Ticketkauf), E-Books und Telekommunikationsdienste. Reine B2B-Angebote fallen nicht unter das Gesetz. Ob Ihr konkretes Angebot erfasst ist, ist eine Rechtsfrage – wir liefern die technische Bestandsaufnahme. Ausführlich mit Selbsttest: Ist mein Onlineshop BFSG-pflichtig?

Was prüft der automatisierte Scan – und was nicht?

Der Scan prüft Ihre Seiten gegen die maschinell prüfbaren Erfolgskriterien der WCAG 2.1 AA, auf Basis einer etablierten Open-Source-Prüfengine: fehlende Alternativtexte, unzureichende Kontraste, unbeschriftete Formularfelder, fehlerhafte Überschriften- und ARIA-Struktur, fehlende Sprachauszeichnung und mehr.

Was er nicht kann: Kriterien bewerten, die menschliches Urteil erfordern – etwa ob ein Alternativtext inhaltlich sinnvoll ist, ob Abläufe verständlich sind oder ob die Tastaturbedienung in jeder Situation funktioniert. Für eine vollständige Konformitätsbewertung ist deshalb zusätzlich eine manuelle Prüfung nötig. Das steht klar so im Report – wir halten nichts davon, diese Grenze zu verschweigen.

Was ist eine Barrierefreiheitserklärung?

Dienstleister, die unter das BFSG fallen, müssen öffentlich Informationen darüber bereitstellen, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt (§ 14 BFSG in Verbindung mit Anlage 3). Üblich ist eine eigene Seite „Erklärung zur Barrierefreiheit“ mit Stand der Vereinbarkeit, Feedback-Kontakt und Hinweis auf das Durchsetzungsverfahren – wir haben ein Muster für die Barrierefreiheitserklärung zum Abschreiben zusammengestellt. Wie so etwas aussehen kann, zeigen wir an uns selbst: unsere eigene Erklärung zur Barrierefreiheit. Im Monitoring-Abo liefert Ihnen jeder Lauf die Angaben für deren Abschnitt „Stand“: Datum, Umfang und Grundlage der Messung. Wie Sie die Vereinbarkeit einstufen, entscheiden Sie – die Einstufung deckt auch ab, was keine Maschine prüft.

Reicht ein Overlay-Widget?

Ein Overlay verändert den Quellcode Ihrer Website nicht – die messbaren Verstöße bleiben bestehen und sind für Prüfwerkzeuge und Behörden weiterhin sichtbar. Details dazu im Abschnitt „Warum kein Overlay?“. Wir gehen den anderen Weg: Behebung an der Quelle, nachprüfbar dokumentiert.

Wie schnell geht das?

Der Website-Check läuft nach der Bestellung automatisch – der Bericht kommt in der Regel innerhalb eines Werktages als PDF per E-Mail – meist deutlich schneller. Übernehmen wir die Umsetzung, nennen wir mit dem Angebot auch einen Zeitplan; je nach Umfang der Befunde und technischem Unterbau typischerweise zwei bis sechs Wochen. Das Monitoring läuft nach der Einrichtung von allein.

Was kostet Nichtstun?

Das BFSG sieht für bestimmte Verstöße Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor, für die übrigen bis zu 10.000 Euro (§ 37 BFSG). Die Marktüberwachungsbehörden können Nachbesserung anordnen und, wenn diese ausbleibt, die Erbringung der Dienstleistung untersagen. Daneben besteht das Risiko kostenpflichtiger Abmahnungen durch Mitbewerber oder klageberechtigte Verbände. Wie hoch das Risiko in Ihrem Einzelfall ist, bewerten wir nicht – das wäre Rechtsberatung. Was wir tun: die messbaren technischen Verstöße beheben, damit die Angriffsfläche kleiner wird.

Gilt das auch für kleine Unternehmen?

Das BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von den Pflichten aus (§ 3 Abs. 3 BFSG): weniger als zehn Beschäftigte und zugleich höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Wichtig: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer barrierefreiheitspflichtige Produkte herstellt, importiert oder handelt, muss die Anforderungen unabhängig von der Unternehmensgröße erfüllen. Ob die Ausnahme auf Ihren Fall zutrifft, klärt im Zweifel eine anwaltliche Beratung – wir übernehmen die technische Seite. Was die Ausnahme genau sagt, steht im Ratgeber: die Kleinstunternehmer-Ausnahme im Detail.

Was hat der Grundpreis mit Barrierefreiheit zu tun?

Nichts – und genau darum geht es. Wir prüfen nicht ein Gesetz, sondern die technisch messbaren Pflichten einer Website. Der Grundpreis nach § 4 PAngV gehört zu den wenigen Vorgaben, die sich rein rechnerisch prüfen lassen: Steht neben „12,90 € für 750 g" auch der Preis je Kilogramm? Ihre Seiten werden für die Barrierefreiheit ohnehin geladen – die übrigen Prüfungen sehen dieselben Seiten an und kosten keinen zusätzlichen Aufruf.

Was prüfen Sie an meinem Cookie-Banner?

Nicht, ob es hübsch ist, und auch nicht, ob es rechtlich wirksam gestaltet ist – das wäre Rechtsberatung. Wir messen, was Ihre Seite tut, bevor jemand geklickt hat: Wir rufen sie mit einem Mitschnitt auf, klicken nichts an und halten fest, welche Cookies gesetzt und welche fremden Server angefragt werden. § 25 TDDDG verlangt für das Speichern und Auslesen von Informationen auf dem Endgerät grundsätzlich die Einwilligung – vorher, nicht nachher; Absatz 2 nimmt aus, was für den ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist, etwa ein Warenkorb. Welche der gefundenen Cookies darunterfallen, entscheiden wir nicht – wir zählen, und der Bericht sagt genau das dazu. Nur die Cookies und Server des Einwilligungs-Werkzeugs selbst zählen wir nicht mit: Es muss vor der Zustimmung laden, es holt sie ja ein.

Ich verkaufe Produkte – was ist mit den Herstellerangaben?

Artikel 19 der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) gilt seit dem 13. Dezember 2024. Ein Angebot im Fernabsatz muss Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers eindeutig und gut sichtbar enthalten; sitzt der Hersteller außerhalb der EU, zusätzlich die verantwortliche Person in der Union. Wir erkennen Ihre Produktseiten und prüfen dort, ob diese Angaben stehen – mit der Seite als Fundort. Ob eine konkrete Ware unter die Verordnung fällt, ist eine Rechtsfrage; wir liefern die technische Bestandsaufnahme.

Muss meine Website dafür komplett neu gebaut werden?

In den meisten Fällen nicht. Die häufigsten Verstöße – fehlende Alternativtexte, unbeschriftete Felder, schwache Kontraste, fehlerhafte Struktur – lassen sich gezielt im bestehenden Code beheben. Wenn die Messung grundlegende strukturelle Probleme zeigt (etwa ein Theme, das durchgängig auf unzugängliche Komponenten setzt), sagen wir Ihnen das offen im Report – mit Aufwandseinschätzung, bevor Kosten entstehen.

Kontakt

Frage stellen oder Angebot anfordern

Sie haben eine Frage zu einer der Prüfungen, brauchen ein Angebot für die Umsetzung im Quellcode oder sind unsicher, welches der beiden Produkte zu Ihrer Website passt? Schreiben Sie uns.

Wir sehen uns Ihre Website an, bevor wir antworten – deshalb fragen wir die Adresse ab. Was wir dabei messen, ist eine automatisierte technische Analyse der maschinell prüfbaren Kriterien und keine Rechtsberatung.

Antwort in der Regel innerhalb eines Werktages. Sie gehen damit keine Verpflichtung ein: kein Abonnement, keine Anmeldung, keine automatische Verlängerung von irgendetwas.

An diese Adresse antworten wir.

Wenn Sie etwas Bestimmtes wissen möchten, schreiben Sie es hier hinein. Dann antwortet ein Mensch statt einer Zusammenfassung.

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