Wen betrifft das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und für Dienstleistungen, die für Verbraucher erbracht werden – darunter ausdrücklich Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also insbesondere Onlineshops sowie Buchungs- und Terminsysteme. Erfasst sind außerdem u. a. Bankdienstleistungen für Verbraucher, Personenbeförderungsdienste (Apps, Ticketkauf), E-Books und Telekommunikationsdienste. Reine B2B-Angebote fallen nicht unter das Gesetz. Ob Ihr konkretes Angebot erfasst ist, ist eine Rechtsfrage – wir liefern die technische Bestandsaufnahme. Ausführlich mit Selbsttest: Ist mein Onlineshop BFSG-pflichtig?
Was prüft der automatisierte Scan – und was nicht?
Der Scan prüft Ihre Seiten gegen die maschinell prüfbaren Erfolgskriterien der WCAG 2.1 AA, auf Basis einer etablierten Open-Source-Prüfengine: fehlende Alternativtexte, unzureichende Kontraste, unbeschriftete Formularfelder, fehlerhafte Überschriften- und ARIA-Struktur, fehlende Sprachauszeichnung und mehr.
Was er nicht kann: Kriterien bewerten, die menschliches Urteil erfordern – etwa ob ein Alternativtext inhaltlich sinnvoll ist, ob Abläufe verständlich sind oder ob die Tastaturbedienung in jeder Situation funktioniert. Für eine vollständige Konformitätsbewertung ist deshalb zusätzlich eine manuelle Prüfung nötig. Das steht klar so im Report – wir halten nichts davon, diese Grenze zu verschweigen.
Was ist eine Barrierefreiheitserklärung?
Dienstleister, die unter das BFSG fallen, müssen öffentlich Informationen darüber bereitstellen, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt (§ 14 BFSG in Verbindung mit Anlage 3). Üblich ist eine eigene Seite „Erklärung zur Barrierefreiheit“ mit Stand der Vereinbarkeit, Feedback-Kontakt und Hinweis auf das Durchsetzungsverfahren – wir haben ein Muster für die Barrierefreiheitserklärung zum Abschreiben zusammengestellt. Wie so etwas aussehen kann, zeigen wir an uns selbst: unsere eigene Erklärung zur Barrierefreiheit. Im Monitoring-Abo halten wir die technischen Angaben Ihrer Erklärung aktuell.
Reicht ein Overlay-Widget?
Ein Overlay verändert den Quellcode Ihrer Website nicht – die messbaren Verstöße bleiben bestehen und sind für Prüfwerkzeuge und Behörden weiterhin sichtbar. Details dazu im Abschnitt „Warum kein Overlay?“. Wir gehen den anderen Weg: Behebung an der Quelle, nachprüfbar dokumentiert.
Wie schnell geht das?
Der Erstscan-Report liegt in der Regel innerhalb von zwei Werktagen vor. Für das Fix-Paket nennen wir mit dem Festpreis auch einen Zeitplan – je nach Umfang der Befunde und technischem Unterbau Ihrer Website typischerweise zwei bis sechs Wochen. Das Monitoring läuft nach Einrichtung automatisch.
Was kostet Nichtstun?
Das BFSG sieht Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor (§ 37 BFSG). Die Marktüberwachungsbehörden können Nachbesserung anordnen und, wenn diese ausbleibt, die Erbringung der Dienstleistung untersagen. Daneben besteht das Risiko kostenpflichtiger Abmahnungen durch Mitbewerber oder klageberechtigte Verbände. Wie hoch das Risiko in Ihrem Einzelfall ist, bewerten wir nicht – das wäre Rechtsberatung. Was wir tun: die messbaren technischen Verstöße beheben, damit die Angriffsfläche kleiner wird.
Gilt das auch für kleine Unternehmen?
Das BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von den Pflichten aus (§ 3 Abs. 3 BFSG): weniger als zehn Beschäftigte und zugleich höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Wichtig: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer barrierefreiheitspflichtige Produkte herstellt, importiert oder handelt, muss die Anforderungen unabhängig von der Unternehmensgröße erfüllen. Ob die Ausnahme auf Ihren Fall zutrifft, klärt im Zweifel eine anwaltliche Beratung – wir übernehmen die technische Seite. Was die Ausnahme genau sagt, steht im Ratgeber: die Kleinstunternehmer-Ausnahme im Detail.
Muss meine Website dafür komplett neu gebaut werden?
In den meisten Fällen nicht. Die häufigsten Verstöße – fehlende Alternativtexte, unbeschriftete Felder, schwache Kontraste, fehlerhafte Struktur – lassen sich gezielt im bestehenden Code beheben. Wenn der Erstscan grundlegende strukturelle Probleme zeigt (etwa ein Theme, das durchgängig auf unzugängliche Komponenten setzt), sagen wir Ihnen das offen im Report – mit Aufwandseinschätzung, bevor Kosten entstehen.