Für Shops mit Datenblättern, Formularen und Katalogen
Barrierefreie PDFs im Shop: Was das BFSG wirklich verlangt
Das BFSG kennt kein PDF-Verbot. Es verlangt aber, dass die Informationen zu einer Dienstleistung in Textformaten bereitstehen, aus denen sich alternative Darstellungen erzeugen lassen – und genau daran scheitert das eingescannte Dokument. Was das für Ihre Datenblätter, Widerrufsformulare und Kataloge heißt.
Das Wichtigste in Kürze
- Das BFSG enthält kein PDF-Verbot. Es stellt Anforderungen an die Informationen, die zu einer Dienstleistung gehören – unabhängig davon, in welchem Format sie stehen.
- Der entscheidende Satz steht in § 12 Nummer 2 Buchstabe e BFSGV: Der Informationsinhalt wird „in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate durch den Verbraucher eignen“.
- Damit ist das eingescannte PDF der klarste Fall: Es ist ein Bild von Text, kein Text. Ein Screenreader findet dort nichts vor, was er vorlesen könnte.
- Der Scharnierpunkt ist nicht das Dateiformat, sondern die Frage: Trägt das Dokument Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung? Das Widerrufsformular ja, der Image-Katalog von 2019 eher nicht.
- Der günstigste Weg ist fast immer, die Information als HTML-Seite anzubieten. Ein PDF daneben ist dann eine Zugabe und kein Risiko.
- Unser automatisierter Prüflauf liest keine PDFs. Das steht hier, weil es die Grenze der Automatisierung ist – und weil ein Anbieter, der diese Grenze verschweigt, Ihnen etwas verkauft, das er nicht hat.
Wann ein PDF überhaupt unter das BFSG fällt
Die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) beschreibt in § 12, was eine Dienstleistung erfüllen muss. Nummer 2 betrifft die Bereitstellung von Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und stellt acht Anforderungen auf. Vier davon entscheiden über Dokumente:
| Buchstabe | Wortlaut (verkürzt) | Was das für ein PDF heißt |
|---|---|---|
| d | Die Informationen werden so dargestellt, dass die Verbraucher sie wahrnehmen können. | Ohne Textebene, Struktur und Sprachangabe nimmt ein Screenreader nichts wahr. |
| e | Der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate durch den Verbraucher eignen. | Der Kern. Ein Scan ist ein Bild; daraus lässt sich nichts generieren. Ein getaggtes PDF mit Textebene erfüllt das. |
| g | Es wird eine alternative Darstellung angeboten, wenn Elemente nicht-textlichen Inhalts enthalten sind. | Diagramme, Maßzeichnungen und Bilder im PDF brauchen einen Alternativtext. |
| h | Die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen digitalen Informationen werden wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet. | Die vier WCAG-Prinzipien, wörtlich – und ausdrücklich nicht nur für Webseiten. |
Nummer 3 desselben Paragraphen nennt daneben Webseiten, Online-Anwendungen und mobile Apps gesondert. Das ist der Grund, warum Dokumente so leicht übersehen werden: Wer nur Nummer 3 liest, hält das Gesetz für eine Website-Vorschrift. Nummer 2 steht davor und spricht von Informationen, nicht von Seiten.
Nicht zu verwechseln: Für E-Books gilt zusätzlich § 18 BFSGV mit zehn eigenen Anforderungen – Struktur, Navigation, Metadaten zu den Barrierefreiheitsmerkmalen und ausdrücklich, dass Kopierschutzmaßnahmen die Barrierefreiheitsfunktionen nicht blockieren dürfen. Wer E-Books verkauft, liest dort weiter und nicht hier.
Der Scharnierpunkt: gehört das Dokument zur Dienstleistung?
§ 12 Nummer 2 spricht von Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung. Das ist eine engere Formulierung als „alle Dateien auf Ihrem Server“, und sie ist der eigentliche Prüfpunkt. Ein Dokument, ohne das jemand den Kauf nicht abschließen, die Ware nicht zurückgeben oder das Gekaufte nicht benutzen kann, gehört zur Dienstleistung. Ein Dokument, das daneben liegt, ist erst einmal etwas anderes.
| Dokument | Nähe zur Dienstleistung | Praktische Folge |
|---|---|---|
| Widerrufsformular | sehr nah – ohne es lässt sich ein Recht nicht ausüben | Zuerst angehen. Am besten zusätzlich als HTML-Formular. |
| AGB, Versand- und Zahlungsbedingungen | sehr nah – Vertragsgrundlage und Ablauf | Gehören ohnehin als HTML-Seite in den Shop, nicht als Download. |
| Montage- oder Bedienungsanleitung | nah – ohne sie ist das Gekaufte nicht nutzbar | Getaggtes PDF, und der Text sollte auch auf der Produktseite stehen. |
| Technisches Datenblatt | nah, wenn es die Kaufentscheidung trägt | Die entscheidenden Werte als Tabelle auf die Produktseite. Das PDF bleibt Beleg. |
| Rechnung, Auftragsbestätigung | nah – Nachweis über den abgeschlossenen Vorgang | Aus dem System erzeugt: Dort einmal richtig eingestellt, ist es für alle richtig. |
| Image-Broschüre, Jahreskatalog | fern – Werbung, kein Bestandteil des Vorgangs | Kein vorrangiger Fall. Wer den Inhalt trotzdem zugänglich will, verlinkt eine HTML-Fassung. |
| Pressemitteilung, Geschäftsbericht | fern | Dasselbe. Nicht dramatisieren, nicht ignorieren. |
Diese Tabelle ist eine Reihenfolge, keine Freigabe. Sie sagt, womit anzufangen ist, wenn Zeit und Geld begrenzt sind – und das sind sie immer. Ob ein einzelnes Dokument im konkreten Fall erfasst ist, ist eine Rechtsfrage, und die beantwortet ein Anwalt und kein Prüfwerkzeug.
Ein zweiter Anknüpfungspunkt steht in § 19 Nummer 1 BFSGV: Im elektronischen Geschäftsverkehr müssen „Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte“ bereitgestellt werden, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie zur Verfügung stellt. Wer solche Angaben vom Hersteller bekommt, muss sie also weitergeben – und dann in einer Form, die ankommt.
Der häufigste Fall: das eingescannte PDF
In unseren Prüfläufen begegnet uns immer wieder dasselbe Muster: Ein Formular wurde einmal gedruckt, ausgefüllt, unterschrieben, eingescannt und als PDF hochgeladen. Das Ergebnis sieht auf dem Bildschirm aus wie ein Dokument und ist technisch ein Foto.
Was dabei verloren geht, lässt sich in einem Satz sagen: Es gibt keinen Text. Kein Screenreader kann etwas vorlesen. Keine Suche findet etwas. Kein Vergrößern hilft, weil das Bild dabei unscharf wird statt umzubrechen. Keine Übersetzung, keine Braillezeile, keine Vorlesefunktion des Betriebssystems. Genau darauf zielt § 12 Nummer 2 Buchstabe e mit den „alternativen assistiven Formaten“ ab: Sie werden aus dem Text erzeugt, den es hier nicht gibt.
Der Test dafür dauert fünf Sekunden und braucht kein Werkzeug: Öffnen Sie das PDF und versuchen Sie, einen Satz mit der Maus zu markieren. Lässt sich nichts markieren, ist es ein Scan.
Texterkennung ist ein Anfang, kein Ende. Eine OCR-Software legt eine Textebene unter das Bild und behebt damit den gröbsten Teil. Was sie nicht liefert, ist die Struktur: Überschriftenebenen, Lesereihenfolge, Tabellenkopfzellen, Alternativtexte. Ein OCR-PDF ist besser als ein Scan und noch kein barrierefreies Dokument.
Was ein PDF barrierefrei macht
Die technische Bezugsgröße heißt PDF/UA (ISO 14289-1, „Universal Accessibility“). Sie beschreibt, wie ein PDF aufgebaut sein muss, damit assistive Technik damit umgehen kann. Die EN 301 549 – die europäische Norm, auf die sich die Barrierefreiheitsanforderungen technisch stützen – behandelt Dokumente in ihrem Kapitel 10 („Nicht-Web-Dokumente“) und überträgt die WCAG-Erfolgskriterien dorthin. § 3 BFSGV verweist allgemein auf den Stand der Technik und beauftragt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit, die maßgeblichen Standards zu veröffentlichen.
Praktisch kommt es auf acht Dinge an:
- Tags und Strukturbaum. Das PDF muss ausgezeichnet („getaggt“) sein: Überschrift, Absatz, Liste, Tabelle, Bild. Ohne Tags ist ein PDF für assistive Technik ein Haufen Buchstaben an Koordinaten.
- Echte Textebene. Auswählbarer, kopierbarer, durchsuchbarer Text – siehe oben.
- Lesereihenfolge. Die Reihenfolge im Strukturbaum muss der gemeinten entsprechen. Bei zweispaltigen Layouts stimmt sie nach dem Export oft nicht.
- Dokumentsprache. Ohne
Lang-Angabe spricht die Vorlesestimme deutschen Text englisch aus – ein kleiner Eintrag mit großer Wirkung. - Dokumenttitel. Der Titel aus den Metadaten, nicht der Dateiname. Er steht in der Fensterleiste und wird zuerst vorgelesen.
- Alternativtexte. Für jedes Bild, jedes Diagramm, jede Maßzeichnung – und rein dekorative Elemente werden als Artefakt markiert, damit sie übersprungen werden.
- Tabellen mit Kopfzellen. Kopfzeilen und -spalten müssen als solche ausgezeichnet sein, sonst liest eine Zelle sich ohne ihren Bezug.
- Ausfüllbare Formularfelder. Jedes Feld braucht eine Beschriftung und eine sinnvolle Tabulatorreihenfolge. Ein Formular zum Ausdrucken und Abtippen ist keine Lösung, sondern die Aufgabe zurückgegeben.
Dazu kommt, was auf Webseiten genauso gilt: ausreichender Kontrast und Schriftgrößen, die sich vergrößern lassen. § 12 Nummer 2 Buchstabe f nennt Kontrast, Schriftgröße und Abstände ausdrücklich.
Der meist billigere Weg: HTML statt PDF
Ein PDF barrierefrei zu machen kostet pro Dokument Zeit, und diese Zeit fällt bei jeder neuen Fassung wieder an. Eine HTML-Seite kostet einmal Aufwand und danach nichts mehr. Bei einer Preisliste, die vierteljährlich wechselt, ist das der ganze Unterschied.
Was für HTML spricht:
- Der Text bricht auf jedem Bildschirm um. Ein PDF im A4-Format zwingt auf dem Telefon zum Schieben – und A4 ist kein Bildschirmformat.
- Die Werkzeuge sind besser. Was Ihr Shopsystem an HTML ausgibt, lässt sich automatisiert prüfen; ein PDF prüft niemand nebenbei.
- Suchmaschinen lesen es besser, und Ihre Kundinnen finden es über die Suche im Shop.
- Es gibt nur eine Fassung. Der häufigste Fehler bei Dokumenten ist nicht die fehlende Barrierefreiheit, sondern das PDF von 2021 neben der aktuellen Seite.
Die Faustregel, die sich in der Praxis bewährt: PDF nur dort, wo es einen Grund gibt – ein Dokument zum Ausdrucken, ein Beleg mit fester Gestaltung, eine Datei, die weitergereicht wird. Alles andere ist eine Seite. Wo beides sein muss, ist die HTML-Fassung die maßgebliche und das PDF die Kopie – nicht umgekehrt.
Selbst prüfen: was in einer halben Stunde geht
Sie brauchen keine Beratung, um den Stand Ihrer Dokumente zu kennen. Drei Schritte, in dieser Reihenfolge:
- Bestand aufnehmen. Welche PDFs sind aus dem Shop überhaupt verlinkt? Diese Liste hat kaum jemand, und sie ist meist länger als gedacht. Anfangen bei Kasse, Kundenkonto, Widerruf, Versand und den zehn meistverkauften Produkten.
- Den Fünf-Sekunden-Test machen. Öffnen, einen Satz markieren. Was sich nicht markieren lässt, ist ein Scan und steht ganz oben auf der Liste.
- Automatisiert prüfen. Der PDF Accessibility Checker (PAC) prüft kostenlos gegen PDF/UA und zeigt die Fundstellen. veraPDF ist ein quelloffener Prüfer, der sich auch in einen Ablauf einbauen lässt. Adobe Acrobat Pro bringt eine eigene Prüfung samt Reparaturhilfen mit.
Dieselbe Ehrlichkeit wie bei Webseiten: Auch diese Werkzeuge prüfen nur die maschinell prüfbaren Kriterien. Ob ein Alternativtext das Bild wirklich beschreibt oder ob die Lesereihenfolge Sinn ergibt, sieht kein Prüfprogramm. Ein Werkzeug, das „0 Fehler“ meldet, sagt: Es hat nichts gefunden, was es finden kann.
Was unsere Prüfung abdeckt – und was nicht
Unser automatisierter Prüflauf öffnet die Seiten Ihres Shops in einem echten Browser und prüft sie gegen die maschinell prüfbaren Kriterien nach WCAG 2.1 AA / EN 301 549. Er liest keine PDF-Dateien. Ein Dokument, das aus einer Seite heraus verlinkt ist, wird nicht geöffnet und taucht in unserem Bericht nicht als Befund auf.
Das steht hier aus zwei Gründen. Der erste: Ein Bericht, der etwas nicht geprüft hat, muss das sagen – sonst liest sich „keine Verstöße“ wie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die er nicht ist. Der zweite: Genau an dieser Stelle wird in unserem Markt am meisten versprochen. Wer Ihnen eine automatisierte Rundum-Prüfung anbietet, die auch Dokumente umfasst, sollte erklären können, wie sie einen Alternativtext auf Richtigkeit prüft.
Was wir stattdessen tun: Wir sagen im Bericht, welche Seiten geprüft wurden und mit welchem Datum. Dokumente sind ein eigener Arbeitsschritt und werden als solcher benannt und kalkuliert – nicht stillschweigend mitgemeint und nicht stillschweigend weggelassen.
Was jetzt zu tun ist
- Die Liste machen. Alle aus dem Shop verlinkten PDFs, sortiert nach Nähe zum Kaufvorgang (siehe Tabelle oben).
- Die Scans zuerst. Sie sind der klarste Fall und meist die kleinste Zahl.
- Prüfen, was ersatzlos wegkann. Erfahrungsgemäß ist ein spürbarer Teil der Dokumente veraltet, doppelt oder durch eine Seite ersetzt. Eine gelöschte Datei muss niemand barrierefrei machen.
- Bei den übrigen entscheiden: HTML-Fassung anlegen oder das PDF richtig erzeugen. Bei allem, was regelmäßig neu erscheint, gewinnt HTML.
- An der Quelle ansetzen. Rechnungen und Auftragsbestätigungen kommen aus einem System. Dort einmal richtig eingestellt, sind alle künftigen richtig – das ist der einzige Punkt in dieser Liste, der sich selbst weiterträgt.
- Den Stand festhalten. Mit Datum, wie bei den Seiten auch. Wer später gefragt wird, antwortet dann mit einem Datum statt mit einer Vermutung.
Zur Einordnung, ohne Drohton: Der Bußgeldrahmen des § 37 BFSG reicht bis 100.000 Euro, und das Verfahren der Marktüberwachung beginnt mit einer Aufforderung samt angemessener Frist – nachzulesen in Marktüberwachung: Wer prüft, und wie. Der bessere Grund steht weiter oben in diesem Text: Ein Widerrufsformular, das sich nicht vorlesen lässt, hält jemanden von seinem Recht ab.
Häufige Fragen
Verbietet das BFSG PDFs im Onlineshop?
Nein. Das BFSG und die zugehörige Verordnung enthalten kein PDF-Verbot. § 12 Nummer 2 BFSGV stellt Anforderungen an die Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung – unter anderem, dass der Informationsinhalt in Textformaten bereitsteht, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen. Ein getaggtes PDF mit echter Textebene kann das erfüllen; ein eingescanntes nicht.
Woran erkenne ich, ob ein PDF nur ein Scan ist?
Öffnen Sie es und versuchen Sie, einen Satz mit der Maus zu markieren. Lässt sich nichts markieren, gibt es keinen Text, sondern nur ein Bild von Text. Das ist der klarste Fall von Nichtkonformität und zugleich der am leichtesten zu erkennende.
Reicht eine Texterkennung (OCR) aus?
Sie behebt den gröbsten Teil, weil sie eine Textebene erzeugt. Sie liefert aber keine Struktur: keine Überschriftenebenen, keine gesicherte Lesereihenfolge, keine Tabellenkopfzellen, keine Alternativtexte. Ein OCR-PDF ist besser als ein Scan und noch kein barrierefreies Dokument.
Muss der Katalog von 2019 auch barrierefrei sein?
§ 12 Nummer 2 BFSGV betrifft Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung. Ein Werbekatalog liegt davon weiter entfernt als ein Widerrufsformular oder eine Versandinformation. Ob ein einzelnes Dokument im konkreten Fall erfasst ist, ist eine Rechtsfrage. Praktisch sinnvoll ist, in der Reihenfolge der Nähe zum Kaufvorgang vorzugehen – und zu prüfen, ob ein altes Dokument überhaupt noch online sein muss.
Prüft ein automatisierter Barrierefreiheits-Scan auch die PDFs?
Unserer nicht: Er öffnet die Seiten in einem Browser und prüft deren HTML gegen die maschinell prüfbaren Kriterien. Verlinkte PDF-Dateien werden dabei nicht geöffnet. Für Dokumente gibt es eigene Prüfer wie den kostenlosen PDF Accessibility Checker oder das quelloffene veraPDF – auch die decken nur die maschinell prüfbaren Kriterien ab.
Was gilt für E-Books?
Für E-Books gilt zusätzlich § 18 BFSGV mit zehn eigenen Anforderungen: unter anderem Struktur, Navigation im Layout, Interoperabilität mit assistiver Technik, Metadaten zu den Barrierefreiheitsmerkmalen und die ausdrückliche Vorgabe, dass technische Schutzmaßnahmen die Barrierefreiheitsfunktionen nicht blockieren dürfen.
Weiterlesen
- BFSG-Checkliste für Onlineshops – Der Reihe nach durch alle Seitentypen – Dokumente inbegriffen.
- Die häufigsten Barrierefreiheits-Fehler – Was unsere Scans auf HTML-Seiten am öftesten finden.
- Ist mein Onlineshop vom BFSG betroffen? – Die Grundfrage, mit der Kleinstunternehmer-Ausnahme im Wortlaut.
- Was kostet die BFSG-Umsetzung? – Ehrliche Aufwandsspannen – auch für Dokumente.
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Wissen Sie, was auf Ihren Seiten steht?
Wir prüfen die öffentlich erreichbaren Seiten Ihres Shops kostenlos mit einem automatisierten Prüflauf und schicken Ihnen den technischen Befund mit Datum. PDFs liest dieser Lauf nicht – was er nicht prüft, steht im Bericht ausdrücklich drin.
Dieser Artikel ist eine technische Einordnung und keine Rechtsberatung. Quellen: Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV), insbesondere §§ 3, 12, 13, 18 und 19; Gesetz zur Stärkung der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (BFSG), insbesondere §§ 3 und 37. Wortlaut abgerufen am 27.08.2026 unter gesetze-im-internet.de. Technische Bezugspunkte: EN 301 549 (Kapitel 10 „Nicht-Web-Dokumente“), WCAG 2.1 AA, ISO 14289-1 (PDF/UA). Dieser Beitrag ist eine technische Einordnung und keine Rechtsberatung.