Sachlich statt Drohkulisse

BFSG-Marktüberwachung: Wer prüft, und wie läuft das ab?

Nach jeder Mail zum BFSG kommt dieselbe Frage: Prüft das überhaupt jemand? Die Antwort ist seit dem 26. September 2025 konkreter, als vielen bewusst ist – die Länder haben dafür eine gemeinsame Behörde eingerichtet, mit Sitz in Magdeburg und rund 70 Beschäftigten. Dieser Artikel beschreibt, wie geprüft wird, was eine Beschwerde auslöst und welche Schritte das Gesetz vorsieht. Ohne Drohkulisse: Wer den Ablauf kennt, trifft bessere Entscheidungen als wer geschreckt wird.

Aktualisiert am 27.08.2026

Lesezeit ca. 8 Minuten

Von Manuel Reichel, Geschäftsführer der MAP Handelsgesellschaft mbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuständig ist seit dem 26. September 2025 die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) – eine gemeinsame Behörde aller 16 Länder mit Sitz in Magdeburg.
  • Dienstleistungen – dazu gehören Onlineshops und Buchungsstrecken – werden nach Angaben der Bundesfachstelle Barrierefreiheit stichprobenweise geprüft, Produkte über eine Marktüberwachungsstrategie.
  • Der zweite Weg ist die Verbraucherbeschwerde: Die MLBF stellt dafür ein eigenes Kontaktformular bereit.
  • Das Gesetz sieht keinen Sprung zum Bußgeld vor. Am Anfang steht die Aufforderung, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen (§ 29 Absatz 1 BFSG).
  • Erst wenn das folgenlos bleibt, folgen Maßnahmen – bis hin zur Untersagung der Bereitstellung. Der Bußgeldrahmen des § 37 BFSG reicht bis 100.000 Euro.
  • Wird die Konformität nachgewiesen, hebt die Behörde ihre Anordnung auf. Das Verfahren ist auf Abhilfe angelegt, nicht auf Strafe.
  • Praktisch kommt der Anlass oft von woanders: von einem Kunden, einer Vergabestelle oder einem Wettbewerber. Diese Wege kündigen sich mit knapperen Fristen an.

Wer prüft: eine Behörde für alle sechzehn Länder

Bis Mitte 2025 war die Zuständigkeit für das BFSG eine offene Frage – Marktüberwachung ist in Deutschland Ländersache, und sechzehn Behörden mit je eigener Auslegung wären für ein bundesweit geltendes Gesetz eine schwierige Konstruktion gewesen.

Die Länder haben sie anders gelöst: durch einen Staatsvertrag über eine gemeinsame Stelle. Mit dessen Inkrafttreten am 26. September 2025 hat die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) ihre Arbeit aufgenommen – eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg, nach Angaben des Landes Sachsen-Anhalt zunächst mit rund 70 Beschäftigten.

Das ist der Punkt, an dem sich die Lage gegenüber 2025 verändert hat, und der Grund für diesen Artikel. „Da kümmert sich sowieso niemand drum" war nie eine gute Grundlage für eine Entscheidung. Seit es eine Behörde mit Personal, Anschrift und Beschwerdeformular gibt, ist es auch keine zutreffende Beschreibung mehr.

Was das nicht heißt: Eine Behörde mit rund 70 Stellen prüft nicht Hunderttausende deutsche Onlineshops. Wer daraus eine unmittelbar bevorstehende Prüfung ableitet, überzeichnet – und wer daraus ableitet, es passiere nichts, unterschätzt den zweiten Weg: die Beschwerde.

Wie geprüft wird: Stichprobe und Beschwerde

Zwei Wege führen zu einer Prüfung, und sie funktionieren völlig verschieden.

Von sich aus: Stichproben

Nach der FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit prüft die Marktüberwachung Produkte einzelfallunabhängig anhand einer Marktüberwachungsstrategie, Dienstleistungen stichprobenweise. Für einen Onlineshop heißt das: Die Wahrscheinlichkeit, in eine Stichprobe zu geraten, ist für den einzelnen Betrieb gering – aber sie ist nicht null, und sie ist nicht steuerbar.

Ein Punkt daraus verdient Beachtung: Wer sich in seiner Erklärung auf eine Ausnahme beruft – etwa auf eine unverhältnismäßige Belastung –, muss nach derselben Quelle mit zusätzlicher Prüfung rechnen. Eine Ausnahme in Anspruch zu nehmen ist also keine Abkürzung, sondern eine Behauptung, die belegt sein will.

Auf Anstoß: die Verbraucherbeschwerde

Der praktisch wichtigere Weg. Die MLBF wendet sich auf ihrer Website ausdrücklich an Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine Barriere geltend machen wollen, und stellt dafür ein eigenes Kontaktformular bereit.

Das verändert die Rechnung erheblich. Eine Stichprobe ist ein Zufall; eine Beschwerde ist ein Mensch, der an Ihrer Kasse nicht weitergekommen ist. Die zweite Sorte Anlass erzeugt sich selbst – und zwar genau dort, wo die Barriere jemanden tatsächlich aufhält: im Bestellvorgang, im Formular, in der Terminbuchung.

Praktisch heißt das: Die Frage ist weniger, ob Sie geprüft werden, als ob jemand an Ihrer Website scheitert und sich die Mühe macht, das zu melden. Das ist keine Frage der Betriebsgröße.

Was dann passiert: Abhilfe vor Sanktion

Der wichtigste und am wenigsten bekannte Teil. Das BFSG sieht keinen Sprung von der Feststellung zum Bußgeld vor, sondern ein gestuftes Verfahren.

Der Ablauf in Stufen
StufeWas geschiehtWas Sie tun können
1. Feststellung Die Behörde stellt eine Nichtkonformität fest – aus einer Stichprobe oder nach einer Beschwerde. Nichts. Sie erfahren davon in der Regel mit dem nächsten Schritt.
2. Aufforderung mit Frist Die Behörde fordert dazu auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten angemessenen Frist geeignete Maßnahmen zu ergreifen (§ 29 Absatz 1 BFSG). Bleibt das folgenlos, wiederholt sie die Aufforderung unter Androhung der Untersagung (§ 29 Absatz 2 BFSG). Für rein formale Mängel gilt § 30 BFSG. Die entscheidende Stufe. Wer hier belegbar abstellt, für den endet der Vorgang hier.
3. Maßnahmen Bleibt die Frist folgenlos, trifft die Behörde die erforderlichen Maßnahmen – bis hin zur Untersagung der Bereitstellung. Rechtsbeistand. Ab hier ist es ein Verwaltungsverfahren.
4. Bußgeld Ordnungswidrigkeiten sind in § 37 BFSG geregelt, der Rahmen reicht bis 100.000 Euro. Rechtsbeistand.
Rücknahme Weist der Dienstleistungserbringer nach, dass die Konformität hergestellt ist, hebt die Behörde ihre Anordnung auf (§ 29 Absatz 3 BFSG). Den Nachweis führen: datierter Prüfbericht vorher und nachher.

Zwei Dinge sind daran bemerkenswert. Erstens ist das Verfahren auf Abhilfe angelegt, nicht auf Strafe: Wer den Mangel abstellt, kommt aus dem Vorgang wieder heraus, und die Anordnung wird ausdrücklich aufgehoben. Zweitens entscheidet über den Ausgang vor allem, ob Stufe 2 sauber bedient wird – und dafür braucht es genau das, was ohnehin sinnvoll ist: zu wissen, was gemessen wird, und es belegbar zu ändern.

Zum Verfahren selbst: Vor einer Maßnahme wird angehört, und die Anhörungsfrist darf nicht weniger als zehn Tage betragen – § 29 Absatz 1 BFSG verweist dafür auf § 22 Absatz 2 Satz 2 BFSG. § 31 BFSG verpflichtet die Behörde außerdem, über ihre Zuständigkeiten, ihre Arbeit und ihre Entscheidungen barrierefrei zu informieren und Verbrauchern auf Antrag Auskunft zu geben – auf Wunsch in Leichter Sprache.

Praktisch wichtiger als beides ist § 32 BFSG. Er gibt Verbraucherinnen und Verbrauchern einen Anspruch darauf, dass die Behörde ein Verfahren einleitet – wenn ein Wirtschaftsakteur gegen das Gesetz verstößt und sie die Dienstleistung deshalb nicht oder nur eingeschränkt nutzen können. Denselben Antrag können anerkannte Verbände und qualifizierte Einrichtungen stellen, ohne selbst betroffen zu sein; es genügt, dass der Verstoß ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt. Die Behörde entscheidet durch Bescheid, und der betroffene Wirtschaftsakteur bekommt Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stichprobe ist also nicht der einzige Weg, auf dem ein Vorgang beginnt – und der andere lässt sich von außen auslösen.

Der Anlass kommt oft von woanders

Wer nur auf die Behörde sieht, sieht am wahrscheinlichsten Fall vorbei. In der Praxis kommt der Anlass, sich mit dem Thema zu befassen, meist aus einer der folgenden Richtungen – und keine davon hält sich an die ruhigen Fristen eines Verwaltungsverfahrens.

  • Ein Geschäftskunde fragt. Wer selbst Verbraucher bedient, gibt seine Anforderungen über Einkaufsbedingungen und Lieferantenfragebögen weiter. Die Frage nach Barrierefreiheit steht dort inzwischen neben denen nach Datenschutz und Informationssicherheit. Ausführlich in Barrierefreiheit im B2B-Shop.
  • Eine Vergabestelle verlangt es. Öffentliche Auftraggeber sind ihrerseits gebunden und geben das weiter; die EN 301 549 taucht in Ausschreibungen regelmäßig als Anforderung auf – dann als Ausschlusskriterium.
  • Eine Abmahnung. Der unangenehmste Weg, weil er mit einer Frist von wenigen Tagen kommt. Was dann zu tun ist, steht in BFSG-Abmahnung erhalten: Was jetzt zu tun ist.
  • Eine Kundin schreibt Ihnen direkt. Der beste Fall von allen, und der am leichtesten übersehene: Jemand nimmt sich die Zeit zu sagen, woran er gescheitert ist, statt zu gehen oder zu melden.

Diese Wege haben gemeinsam, dass sie Ihnen keine angemessene Frist im Sinne des § 29 BFSG einräumen, sondern die des Absenders. Wer den eigenen Stand kennt, bevor die Frage kommt, antwortet mit einem Datum statt mit einer Vermutung – das ist der ganze praktische Unterschied.

Was sich sinnvoll vorbereiten lässt

Nichts davon ist auf eine Behörde zugeschnitten. Es ist das, was ohnehin trägt – und im Ernstfall zusätzlich die Antwort auf Stufe 2 ist.

  1. Den Stand messen und datieren

    Ein Prüfbericht mit Datum ist die Grundlage für jede spätere Aussage. Ohne ihn beginnt jede Diskussion bei null – auch die interne.

  2. Die Barrierefreiheitserklärung erreichbar halten

    Sie ist der sichtbarste Teil und der erste, auf den jemand sieht. Ein Muster mit Anleitung steht bereit; wichtig ist der Rückmeldekanal darin, der auch beantwortet wird.

  3. Einen Weg für Rückmeldungen offenhalten

    Eine Nutzerin, die Ihnen schreibt, ist billiger als eine, die sich beschwert. Der Kanal muss aber wirklich bei einem Menschen ankommen und beantwortet werden – ein Formular, auf das nie jemand antwortet, erzeugt genau die Beschwerde, die es verhindern sollte.

  4. Nach Releases nachmessen

    Ein Deployment kann behobene Befunde zurückbringen. Wer nur einmal aufräumt, hat einen Stand von damals; wer wiederholt misst, hat einen von heute – und genau der zählt, wenn jemand fragt.

Größenordnungen für den Aufwand stehen in Was kostet die BFSG-Umsetzung wirklich?, die Prüfpunkte je Seitentyp in der BFSG-Checkliste für Onlineshops.

Was wir nicht behaupten

Dieser Artikel beschreibt einen Ablauf, er sagt keinen Ausgang voraus. Wie eine Behörde einen Einzelfall bewertet, welche Frist angemessen ist und ob eine Ausnahme greift, entscheidet sie – und im Streit ein Gericht. Rechtliche Fragen dazu gehören zu einer Anwältin oder einem Anwalt; wir sind technischer Dienstleister.

Wir behaupten auch nicht, dass eine Messung vor Beanstandungen schützt. Sie beantwortet die Frage, was messbar nicht stimmt – nicht die Frage, wie ein Verfahren ausgeht. Die automatisierte Prüfung deckt dabei die maschinell prüfbaren Kriterien ab; eine vollständige Konformitätsbewertung erfordert zusätzlich manuelle Prüfung.

Und wir nennen den Bußgeldrahmen des § 37 BFSG, weil danach gefragt wird – nicht als Druckmittel. Wer Barrierefreiheit über Angst verkauft, hat sie nicht verstanden: Der eigentliche Grund steht am Anfang von Stufe 2 dieses Ablaufs, und er heißt, dass jemand an Ihrer Kasse nicht weitergekommen ist.

Häufige Fragen

Wer prüft in Deutschland die Einhaltung des BFSG?

Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie ist eine gemeinsame Einrichtung aller 16 Länder in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts und hat mit Inkrafttreten des Staatsvertrags am 26. September 2025 ihre Arbeit aufgenommen – nach Angaben des Landes Sachsen-Anhalt zunächst mit rund 70 Beschäftigten.

Wird mein Onlineshop von sich aus geprüft?

Nach der FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit werden Dienstleistungen stichprobenweise geprüft. Für den einzelnen Betrieb ist die Wahrscheinlichkeit gering, aber nicht null – und nicht steuerbar. Der praktisch häufigere Anlass ist die Verbraucherbeschwerde: Die MLBF stellt dafür ein eigenes Kontaktformular bereit. Eine Beschwerde ist kein Zufall, sondern jemand, der an Ihrer Website nicht weitergekommen ist.

Droht sofort ein Bußgeld, wenn etwas beanstandet wird?

Nein. Das BFSG sieht ein gestuftes Verfahren vor. Am Anfang steht die Aufforderung, innerhalb einer von der Behörde festgesetzten angemessenen Frist geeignete Maßnahmen zu ergreifen (§ 29 Absatz 1 BFSG). Erst wenn das folgenlos bleibt, folgt die erneute Aufforderung unter Androhung der Untersagung und danach die Untersagung selbst. Ordnungswidrigkeiten stehen in § 37 BFSG mit einem Rahmen bis 100.000 Euro. Wird die Konformität nachgewiesen, hebt die Behörde ihre Anordnung ausdrücklich wieder auf.

Was ist der beste Zeitpunkt, um zu handeln?

Bevor die Frage von außen kommt. Alle praktisch häufigen Anlässe – ein Lieferantenfragebogen, eine Ausschreibung, eine Abmahnung – räumen Ihnen nicht die angemessene Frist eines Verwaltungsverfahrens ein, sondern die des Absenders, oft wenige Tage. Wer einen datierten Prüfstand hat, antwortet mit einem Datum statt mit einer Vermutung.

Hilft es, sich auf eine Ausnahme zu berufen?

Nur wenn sie zutrifft. Nach der FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit müssen Unternehmen, die sich in ihrer Erklärung auf eine Ausnahme berufen – etwa auf eine unverhältnismäßige Belastung –, mit zusätzlicher Prüfung rechnen. Eine Ausnahme ist damit keine Abkürzung, sondern eine Behauptung, die belegt sein will. Ob sie im Einzelfall greift, beurteilt eine Anwältin oder ein Anwalt.

Kann sich jemand über meine Website beschweren, ohne Kunde zu sein?

Die MLBF richtet ihr Beschwerdeformular an Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine Barriere geltend machen wollen. Wir geben hier keine rechtliche Einordnung dazu ab, wer im Einzelfall antragsberechtigt ist – das ist eine Rechtsfrage. Praktisch relevant ist eine andere Beobachtung: Barrieren fallen dort auf, wo sie jemanden aufhalten, also im Bestellvorgang, im Formular und in der Terminbuchung. Das ist unabhängig von der Betriebsgröße.

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Den eigenen Stand kennen, bevor jemand fragt

Wir prüfen Ihre wichtigsten Seiten automatisiert nach WCAG 2.1 AA / EN 301 549 und schicken Ihnen einen Bericht mit Datum – kostenlos und ohne Verpflichtung. Was messbar nicht stimmt, beheben wir auf Wunsch im Quellcode und dokumentieren den Stand vorher und nachher.

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Dieser Artikel ist eine technische Einordnung und keine Rechtsberatung. Quellen: Gesetz zur Stärkung der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (BFSG), insbesondere §§ 3 Abs. 3, 14, 30, 31, 32 und 37; Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV); Richtlinie (EU) 2019/882; Staatsvertrag der Länder über die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), in Kraft seit dem 26.09.2025; Angaben der MLBF (mlbf-barrierefrei.de), des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt, der Bayerischen Gewerbeaufsicht und der FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, jeweils abgerufen am 27.08.2026; WCAG 2.1 und EN 301 549.