Für Großhandel, Fachhandel und Hersteller
Barrierefreiheit im B2B-Shop: Gilt das BFSG für uns?
Viele Betriebe halten sich für nicht betroffen, weil sie „nur an Gewerbe“ verkaufen. Das kann stimmen – das BFSG knüpft tatsächlich an Verbraucher an, nicht an die Branche. Entscheidend ist aber nicht, was in den AGB steht, sondern was der Shop im Betrieb zulässt. Sieben Prüfpunkte zum Nachsehen, und drei Gründe, aus denen sich das Thema auch bei echtem reinem B2B stellt.
Das Wichtigste in Kürze
- Das BFSG knüpft durchgehend an Verbraucher an – an Produkte, die für sie bestimmt sind, und an Dienstleistungen, die für sie erbracht werden. Nicht an die Branche und nicht an die Selbstbeschreibung eines Betriebs.
- Für Onlineshops ist der Scharnierpunkt der Verbrauchervertrag: Kommt über die Website ein Vertrag mit einer Privatperson zustande, ist die Strecke erfasst.
- Ein Shop ist nicht deshalb B2B, weil es in den AGB steht. Maßgeblich ist, was er im Betrieb zulässt – ob eine Privatperson bestellen kann, wenn sie es versucht.
- Sieben Prüfpunkte lassen sich in zwanzig Minuten selbst nachsehen: Registrierung, Preisauszeichnung, Bestellabschluss, Gastbestellung, Zahlarten, Marketing, tatsächliche Bestellungen.
- Ist es wirklich reines B2B, gilt diese Pflicht nach dem BFSG voraussichtlich nicht. Wir sagen das an dieser Stelle deutlich, statt es zu verwischen.
- Drei andere Wege führen trotzdem zum Thema: Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber, Geschäftskunden, die ihre eigene Pflicht weiterreichen, und die Ausstattung von Arbeitsplätzen im eigenen Haus.
- Ob das Gesetz einen konkreten Betrieb erfasst, beurteilt eine Anwältin oder ein Anwalt. Dieser Artikel liefert die technischen Anhaltspunkte, nicht das Ergebnis.
Der Scharnierpunkt: Verbraucher, nicht Branche
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Es setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 um, und beide sind Verbraucherschutzrecht. Das prägt den Anwendungsbereich: Erfasst sind Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind, und Dienstleistungen, die für Verbraucher erbracht werden (§ 1 BFSG). Der Wirtschaftszweig spielt keine Rolle – ein Großhändler für Laborbedarf steht im Gesetz nicht anders da als ein Modeshop.
Für Websites ist vor allem eine Kategorie einschlägig: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Das BFSG beschreibt sie als Dienstleistungen, die über Websites oder mobile Anwendungen auf individuelle Anfrage hin erbracht werden – im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags. An diesem letzten Halbsatz hängt die ganze Frage.
Wer Verbraucher ist, steht nicht im BFSG, sondern in § 13 BGB: eine natürliche Person, die ein Geschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Das Gegenstück, der Unternehmer, steht in § 14 BGB. Beide Begriffe stellen auf den Zweck des einzelnen Geschäfts ab, nicht auf einen Status, den jemand dauerhaft trägt.
Daraus folgt der Satz, der diesen Artikel trägt: Ein Shop ist im Sinne des Gesetzes nicht deshalb B2B, weil sein Betreiber ihn so nennt. Er ist es, wenn über ihn tatsächlich keine Verbraucherverträge zustande kommen.
Und zur Klarstellung gleich hier: Wenn Ihr Shop wirklich ausschließlich Geschäftskunden erreicht, dann trifft Sie diese Pflicht nach dem BFSG voraussichtlich nicht. Wir verkaufen nichts, indem wir das verwischen. Lesen Sie in diesem Fall bei Drei Wege, die trotzdem zum Thema führen weiter – oder schließen Sie den Tab mit einer beantworteten Frage.
Sieben Prüfpunkte: Ist Ihr Shop wirklich nur B2B?
Diese Punkte lassen sich am eigenen Shop nachsehen, ohne Werkzeug und ohne fremde Hilfe. Am aussagekräftigsten ist der Versuch aus der Sicht einer Privatperson: privates Fenster, fremde Adresse, bis kurz vor den Bestellknopf.
| Prüfpunkt | Spricht für Verbrauchergeschäft, wenn … | So sehen Sie nach |
|---|---|---|
| Registrierung | … jede Person ein Konto anlegen kann und die Gewerbeeigenschaft weder abgefragt noch geprüft wird. | Konto mit privater Adresse anlegen. Kommt eine Freischaltung von Hand, oder ist man sofort drin? |
| Preisauszeichnung | … Bruttopreise oder „inkl. MwSt.“ angezeigt werden, ohne dass man dafür angemeldet sein muss. | Abgemeldet eine Produktseite aufrufen und auf die Preisangabe sehen. |
| Bestellabschluss | … der Bestellvorgang die Bausteine des Verbrauchergeschäfts mitführt: Widerrufsbelehrung, Bestellübersicht, ein als Zahlungspflicht gekennzeichneter Knopf. | Warenkorb bis zur letzten Seite vor der Bestellung durchgehen. |
| Gastbestellung | … ohne Konto bestellt werden kann und das Feld für die Firma leer bleiben darf. | Als Gast bestellen und das Firmenfeld auslassen. Kommt eine Fehlermeldung? |
| Zahlarten | … Verfahren angeboten werden, die auf Privatkunden zugeschnitten sind – Ratenkauf, Käuferschutz-Verfahren, Sofortüberweisung. | Zahlartenauswahl im Bestellvorgang ansehen. |
| Marketing | … Anzeigen, Preisportale oder soziale Netzwerke Endkunden ansprechen. | Eigene Produkte in einer Suchmaschine und in Preisvergleichen suchen. |
| Tatsächliche Bestellungen | … in den Bestellungen der letzten zwölf Monate Privatadressen ohne Firmenangabe stehen. | Bestellliste nach leerem Firmenfeld filtern. Der ehrlichste Punkt von allen. |
Ein einzelner Treffer entscheidet nichts, und dieser Selbsttest ist kein juristisches Ergebnis. Er sagt Ihnen aber, ob Sie ruhig schlafen können oder ob die Frage an eine Anwältin oder einen Anwalt gehört. Wer bei fünf von sieben Punkten hängen bleibt, betreibt der Sache nach einen Shop, der auch Verbraucher bedient – gleich, was auf der Startseite steht.
Vier Sätze, die nicht tragen
In Gesprächen kehren dieselben Begründungen wieder. Sie sind nicht falsch gemeint, tragen aber weniger weit, als sie sollen.
„In unseren AGB steht, dass wir nur an Gewerbetreibende verkaufen.“
Eine Klausel beschreibt eine Absicht. Ob eine Bestellung ein Verbrauchervertrag ist, richtet sich nach dem Zweck des Geschäfts, nicht nach dem Text der AGB. Wenn der Shop eine Privatbestellung technisch annimmt und ausliefert, hat die Klausel den Vorgang nicht verhindert. Wer den Kundenkreis wirklich beschränken will, muss das im Bestellvorgang durchsetzen – mit einer Prüfung, die eine Privatperson tatsächlich aufhält.
„Wir zeigen doch Nettopreise.“
Nettopreise sind ein starkes Indiz, aber kein Riegel. Viele Shops zeigen abgemeldet brutto und angemeldet netto; andere zeigen netto und nehmen Privatbestellungen trotzdem an. Das Preisschild sagt etwas über die Zielgruppe, nichts über den geschlossenen Vertrag.
„Bei uns muss man sich freischalten lassen.“
Das ist der wirksamste der vier Einwände – wenn die Freischaltung wirklich prüft. Ein Feld „Firma“ ohne Prüfung ist keine Hürde, eine automatische Freischaltung nach Adresseingabe auch nicht. Wird dagegen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder ein Gewerbenachweis verlangt und von einem Menschen angesehen, sieht die Lage anders aus. Der Unterschied liegt im Ablauf, nicht in der Beschriftung.
„Wir sind zu klein, für uns gilt die Ausnahme.“
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen in § 3 Abs. 3 BFSG wird häufiger zitiert als gelesen. Sie setzt zweierlei zugleich voraus: weniger als zehn Beschäftigte und ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Und sie gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Im B2B-Handel ist die Umsatzschwelle schnell überschritten, auch bei kleiner Belegschaft – gerade dort, wo wenige Personen hohe Volumina bewegen. Ausführlicher steht das in Ist mein Onlineshop vom BFSG betroffen?.
Drei Wege, die trotzdem zum Thema führen
Angenommen, der Selbsttest fällt eindeutig aus: Freischaltung mit Nachweis, keine Privatbestellungen, kein Endkundenmarketing. Dann ist die BFSG-Frage für den Shop damit beantwortet. Drei andere Wege führen dennoch regelmäßig zum selben technischen Thema – und keiner davon ist ein Umweg, mit dem wir die Antwort von eben zurücknehmen wollen.
1. Öffentliche Auftraggeber fragen danach
Öffentliche Stellen sind ihrerseits gebunden – auf Bundesebene über das Behindertengleichstellungsgesetz und die BITV 2.0, in den Ländern über die entsprechenden Landesgesetze. Was sie selbst einhalten müssen, geben sie in Ausschreibungen weiter: Die EN 301 549 taucht dort regelmäßig als Anforderung an Software, Portale und Dokumente auf. Wer an Kommunen, Kliniken, Hochschulen oder Landesbetriebe liefert, begegnet dem Thema in der Vergabeunterlage – und dann als Ausschlusskriterium, nicht als Anregung.
2. Geschäftskunden reichen ihre eigene Pflicht weiter
Ein Kunde, der selbst Verbraucher bedient, muss seine Strecke barrierefrei halten. Bindet er dabei etwas von Ihnen ein – ein Bestellportal, eine Produktdatenschnittstelle, einen Konfigurator, ein Ersatzteilverzeichnis –, wird Ihr Teil zu seinem Problem. Es gibt keine Rechtsnachfolge im Gesetz, die das automatisch weiterträgt; es gibt Einkaufsbedingungen und Rahmenverträge, die es tun. In Lieferantenfragebögen steht die Frage nach Barrierefreiheit inzwischen neben denen nach Datenschutz und Informationssicherheit.
3. Der eigene Arbeitsplatz
Ein B2B-Portal wird oft auch intern benutzt – vom Vertriebsinnendienst, vom Lager, vom Einkauf. Für Beschäftigte mit Behinderung verlangt § 164 Abs. 4 SGB IX eine behinderungsgerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes, einschließlich der technischen Arbeitsmittel. Ein Auftragsportal, das sich ohne Maus nicht bedienen lässt, ist damit kein abstraktes Thema mehr, sondern eine Frage der Ausstattung eines konkreten Arbeitsplatzes. Wie weit das im Einzelfall reicht, ist wiederum eine Rechtsfrage – dass es die Frage gibt, ist keine.
Was diese drei Wege gemeinsam haben: Sie kommen nicht über eine Marktüberwachungsbehörde, sondern über einen Kunden, eine Vergabestelle oder die eigene Personalabteilung. Sie kündigen sich mit einer Frist an, meist einer knappen. Wer den Stand kennt, bevor die Frage kommt, antwortet mit einem Datum statt mit einer Vermutung.
Was in B2B-Oberflächen technisch anders liegt
Wenn geprüft wird, fallen in Geschäftskundenportalen andere Befunde auf als in Endkundenshops. Das liegt an dem, was diese Oberflächen leisten müssen.
- Große Tabellen. Preislisten, Verfügbarkeiten, Bestellhistorien. Ohne Kopfzellen mit
scope, ohne Beschriftung und ohne bedienbaren Scrollbereich ist eine solche Tabelle mit einer Vorlesesoftware nicht erschließbar – und mit vierzig Spalten auch für Sehende mühsam. - Schnellerfassung über Artikelnummern. Die typische B2B-Maske: viele Felder in einem Raster, beschriftet nur durch die Spaltenüberschrift. Jedes Eingabefeld braucht eine eigene, dauerhaft verbundene Beschriftung – ein Platzhalter ist keine.
- Konfiguratoren und Staffelpreise. Rechnet die Seite nach einer Eingabe Preise oder Verfügbarkeiten neu, muss diese Änderung angekündigt werden. Sonst ändert sich für eine blinde Nutzerin der Preis, ohne dass sie davon erfährt.
- Dichte Datenraster mit Farbcodierung. Grün lieferbar, rot gesperrt, gelb in Zulauf – wenn die Farbe die einzige Trägerin der Information ist, geht sie verloren. Ein Kürzel oder ein Symbol mit Textalternative daneben löst es.
- Alte Portale mit Rahmen und Fenstern. Gewachsene Bestellportale arbeiten oft mit Pop-ups, eingebetteten Rahmen und Tastenkürzeln aus der Zeit vor dem Responsive Design. Solche Oberflächen sind selten schlecht gebaut, aber häufig ohne Tastaturbedienung gedacht.
Der Unterschied zum Endkundenshop ist einer der Häufigkeit, nicht der Art: Es sind dieselben Erfolgskriterien, sie treffen nur andere Bauteile. Und ein Portal, in dem Beschäftigte täglich Stunden verbringen, gewinnt durch Tastaturbedienbarkeit und klare Beschriftungen messbar an Tempo – unabhängig von jeder Pflicht.
Prüfen statt vermuten
Die Frage „Sind wir betroffen?“ und die Frage „Wie steht es technisch?“ sind zwei verschiedene Fragen, und nur die zweite lässt sich messen. Sie zuerst zu beantworten, kostet wenig und macht die erste leichter: Wer weiß, dass sein Portal drei Befundtypen in zwei Vorlagen hat, führt ein anderes Gespräch als wer nichts weiß.
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Den öffentlichen Teil messen lassen
Alles, was ohne Anmeldung erreichbar ist – Startseite, Kategorien, Produktseiten, Kontakt, Registrierung. Das ist zugleich der Teil, den eine Vergabestelle oder ein Kunde als Erstes ansieht.
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Den angemeldeten Bereich getrennt betrachten
Hinter der Anmeldung kommt unsere Automatik nicht hinein; das sagen wir offen. Bestellmasken und Preislisten sind dort aber genau die Stellen, an denen die Befunde sitzen. Sie gehören in eine Prüfung mit Zugang oder in eine Prüfung von Hand.
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Nach Vorlagen sortieren, nicht nach Seiten
Ein Fehler im Tabellenbaustein wirkt auf jeder Preisliste, ist aber an einer Stelle zu beheben. Die Zahl der Seiten sagt wenig über den Aufwand, die Zahl der Vorlagen viel. Größenordnungen stehen in Was kostet die BFSG-Umsetzung wirklich?.
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Den Stand datieren und wiederholen
Ein Bericht mit Datum ist die Antwort auf einen Lieferantenfragebogen. Eine Wiederholungsmessung zeigt, dass ein Release behobene Befunde nicht zurückgebracht hat – das ist der Teil, den man nicht nachträglich herstellen kann.
Was wir nicht behaupten
Dieser Artikel beantwortet nicht, ob das BFSG Ihren Betrieb erfasst. Das ist eine Rechtsfrage, und sie gehört zu einer Anwältin oder einem Anwalt. Was hier steht, sind technische und tatsächliche Anhaltspunkte, die ein solches Gespräch vorbereiten – mehr nicht und nicht weniger.
Ebenso wenig behaupten wir, eine automatisierte Prüfung ersetze eine vollständige Konformitätsbewertung. Sie deckt die maschinell prüfbaren Kriterien ab; ob ein Alternativtext den Bildinhalt trifft, ob eine Bedienreihenfolge sinnvoll ist, ob eine Fehlermeldung verständlich formuliert wurde, beurteilt ein Mensch. Wir benennen diese Grenze in jedem Bericht, weil ein Anbieter, der sie verschweigt, an der falschen Stelle spart.
Und wir behaupten nicht, dass jeder B2B-Shop betroffen ist. Der Abschnitt Verbraucher, nicht Branche steht bewusst am Anfang und nicht im Kleingedruckten.
Häufige Fragen
Gilt das BFSG für einen reinen B2B-Onlineshop?
Das BFSG knüpft an Verbraucher an: Erfasst sind Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind, und Dienstleistungen, die für Verbraucher erbracht werden. Für Onlineshops ist der Bezugspunkt der Verbrauchervertrag. Kommen über den Shop tatsächlich nur Verträge mit Unternehmen zustande, spricht viel dafür, dass diese Pflicht nicht greift. Maßgeblich ist dabei die gelebte Praxis, nicht die Formulierung in den AGB – ob das Gesetz einen konkreten Betrieb erfasst, beurteilt eine Anwältin oder ein Anwalt.
Reicht ein Hinweis in den AGB, dass wir nur an Gewerbetreibende verkaufen?
Eine solche Klausel beschreibt eine Absicht. Ob ein Vertrag ein Verbrauchervertrag ist, richtet sich nach dem Zweck des Geschäfts. Nimmt der Shop eine Bestellung von einer Privatperson technisch an und liefert aus, hat die Klausel den Vorgang nicht verhindert. Wer den Kundenkreis wirklich beschränken will, setzt das im Bestellvorgang durch – etwa über eine Freischaltung, bei der ein Nachweis verlangt und angesehen wird.
Wir zeigen ausschließlich Nettopreise. Genügt das als Abgrenzung?
Nettopreise sind ein Indiz für Geschäftskundengeschäft, aber kein Riegel. Entscheidend bleibt, ob eine Privatperson bestellen kann. Prüfen Sie es aus deren Sicht: privates Fenster, Konto mit privater Adresse, Bestellvorgang bis kurz vor den Bestellknopf. Kommt man ohne Gewerbenachweis durch, ist die Abgrenzung praktisch nicht wirksam.
Unser Shop ist wirklich nur B2B. Gibt es trotzdem einen Grund, etwas zu tun?
Drei kommen regelmäßig vor. Öffentliche Auftraggeber verlangen in Ausschreibungen die EN 301 549. Geschäftskunden, die selbst Verbraucher bedienen, geben ihre Anforderungen über Einkaufsbedingungen und Lieferantenfragebögen weiter. Und für Beschäftigte mit Behinderung verlangt § 164 Abs. 4 SGB IX eine behinderungsgerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes – wozu auch ein intern genutztes Bestellportal gehören kann. Diese Wege kommen nicht von einer Behörde, sondern von einem Kunden oder aus dem eigenen Haus, meist mit knapper Frist.
Können Sie unseren geschlossenen Kundenbereich prüfen?
Der automatisierte Erstscan prüft nur, was ohne Anmeldung erreichbar ist – hinter einer Anmeldung kommt er nicht hinein. Genau dort sitzen bei B2B-Portalen aber die typischen Befunde: Preistabellen, Schnellerfassungsmasken, Konfiguratoren. Mit einem Testzugang lässt sich der angemeldete Bereich in die Prüfung einbeziehen; das vereinbaren wir im Einzelfall, weil dabei Zugangsdaten und Testbestellungen im Spiel sind.
Ändert sich etwas, wenn wir sowohl an Gewerbe als auch an Privatkunden verkaufen?
Dann ist die Frage in aller Regel beantwortet: Für die Verbraucherstrecke gilt das BFSG. Eine getrennte Behandlung beider Kundengruppen hilft technisch selten weiter, weil sich beide meist dieselben Vorlagen teilen – Kopfzeile, Produktseite, Warenkorb. Der Aufwand richtet sich nach der Zahl der Vorlagen, nicht nach der Zahl der Kundengruppen.
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Unklar, ob Ihr Shop betroffen ist?
Wir prüfen den öffentlich erreichbaren Teil Ihres Shops kostenlos und schicken Ihnen den technischen Befund mit Datum – unabhängig davon, wie die Frage der Betroffenheit ausgeht. Kommt heraus, dass Sie reines B2B betreiben, sagen wir Ihnen das. Wenn nicht, beheben wir die messbaren technischen Verstöße nach WCAG 2.1 AA / EN 301 549 im Quellcode.
Dieser Artikel ist eine technische Einordnung und keine Rechtsberatung. Quellen: Gesetz zur Stärkung der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (BFSG), insbesondere §§ 1, 2, 3 Abs. 3, 14 und 37; Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV); Richtlinie (EU) 2019/882; §§ 13 und 14 BGB (Verbraucher, Unternehmer); Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) für öffentliche Stellen; § 164 Abs. 4 SGB IX für die Ausstattung von Arbeitsplätzen; WCAG 2.1, Erfolgskriterien 1.1.1 Nicht-Text-Inhalte (A), 1.3.1 Info und Beziehungen (A), 1.4.3 Kontrast Minimum (AA), 2.1.1 Tastatur (A), 2.4.7 Fokus sichtbar (AA) und 3.3.2 Beschriftungen oder Anweisungen (A); EN 301 549. Die geschilderten Muster stammen aus eigenen Prüfläufen.