Der häufigste Irrtum zum BFSG
Die Übergangsfrist bis 2030 – und warum sie für Ihre Website nicht gilt
„Wir haben doch bis 2030 Zeit.“ Dieser Satz fällt in fast jedem zweiten Gespräch zum BFSG. Er beruht auf § 38 BFSG – und auf einer Verwechslung, die teuer werden kann. Die Übergangsbestimmung ist echt, sie steht im Gesetz, und sie meint etwas anderes als die eigene Website.
Das Wichtigste in Kürze
- § 38 BFSG gibt es wirklich, und er nennt wirklich den 27. Juni 2030. Nur steht dort nichts von Websites.
- Die Frist gilt für Produkte, die ein Dienstleister schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig einsetzte – also für Geräte im Sinne von § 1 Absatz 2, etwa Selbstbedienungsterminals oder Verbraucherendgeräte.
- Sie gilt außerdem für Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden: Die dürfen unverändert weiterlaufen, längstens bis zum 27. Juni 2030.
- Selbstbedienungsterminals dürfen sogar bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen, höchstens fünfzehn Jahre ab Ingebrauchnahme.
- Ein Onlineshop ist im BFSG kein Produkt, sondern der Weg, auf dem eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr erbracht wird. Für die gilt das Gesetz seit dem 28. Juni 2025 – ohne Übergangsfrist.
Diese Seite ist eine technische und gesetzessystematische Einordnung, keine Rechtsberatung. Ob und wie das BFSG auf Ihr Angebot anwendbar ist, klärt im Zweifel eine anwaltliche Beratung.
Was § 38 BFSG wörtlich sagt
Die Übergangsbestimmung hat zwei Absätze. Sie sind kurz genug, um sie vollständig zu lesen – und genau darin liegt der Punkt:
§ 38 Absatz 1 BFSG: „Unbeschadet von Absatz 2 können Dienstleistungserbringer bis zum 27. Juni 2030 ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen, die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden. Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über Dienstleistungen dürfen bis zu dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind, allerdings nicht länger als bis zum 27. Juni 2030 unverändert fortbestehen.“
§ 38 Absatz 2 BFSG: „Selbstbedienungsterminals, die von den Dienstleistungserbringern vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung von Dienstleistungen unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Regelungen eingesetzt werden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als fünfzehn Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme, weiter zur Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen eingesetzt werden.“
Drei Wörter tragen die ganze Vorschrift: „unter Einsatz von Produkten“. Erlaubt wird das Weiterbenutzen von Dingen, die man vorher schon hatte. Nicht erlaubt wird, eine Dienstleistung bis 2030 unzugänglich anzubieten.
Produkt oder Dienstleistung? Daran hängt alles
Das BFSG trennt zwei Welten, und § 1 zählt beide abschließend auf.
Produkte nach § 1 Absatz 2 sind körperliche Geräte und ihre Betriebssysteme:
- Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher samt Betriebssystemen
- Selbstbedienungsterminals: Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, interaktive Informationsterminals
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für Telekommunikationsdienste
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten
- E-Book-Lesegeräte
Dienstleistungen nach § 1 Absatz 3 sind unter anderem Telekommunikationsdienste, Elemente von Personenbeförderungsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books – und, für die allermeisten Betriebe der entscheidende Punkt, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Ein Onlineshop, eine Buchungsstrecke, eine Terminvergabe: Das sind keine Produkte. Das ist der elektronische Geschäftsverkehr, über den eine Dienstleistung an Verbraucher erbracht wird. Damit greift § 38 Absatz 1 an dieser Stelle nicht – dort steht „unter Einsatz von Produkten“, und eine Website ist keines.
Merksatz: § 38 verlängert die Lebensdauer von Geräten und Altverträgen. Er verlängert nicht die Frist, ab der eine Dienstleistung barrierefrei sein muss.
Der zweite Satz: Altverträge bis längstens 2030
Satz 2 des Absatzes 1 ist der Teil, der in Beratungsgesprächen am häufigsten verkürzt wird. Er sagt: Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen unverändert weiterlaufen – bis zum vereinbarten Ende, längstens bis zum 27. Juni 2030.
Gemeint sind laufende Vertragsverhältnisse, nicht der Auftritt, über den neue Kundschaft heute bestellt. Wer im Mai 2025 einen mehrjährigen Vertrag über eine Dienstleistung geschlossen hat, muss diesen Vertrag nicht wegen des BFSG aufschnüren. Wer heute einen neuen Kunden über seinen Shop gewinnt, schließt einen neuen Vertrag – und der fällt unter das geltende Recht.
Häufiger Kurzschluss: „Unser Shopsystem haben wir 2023 gekauft, also greift die Übergangsfrist.“ Ein Shopsystem ist Software, die der Betreiber einsetzt, um eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr zu erbringen. Die Anforderungen richten sich an die Dienstleistung, nicht an das Alter der eingesetzten Software. Wer sich auf § 38 stützen will, sollte das nicht auf eigene Faust tun, sondern anwaltlich prüfen lassen – und zwar bevor eine Beschwerde bei der Marktüberwachung liegt.
Selbstbedienungsterminals: die echte lange Frist
Die längste Frist im Gesetz steht in Absatz 2 und betrifft Geräte, die viele Betriebe gar nicht haben: Zahlungsterminals, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, interaktive Informationsterminals.
Sie dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen, höchstens aber fünfzehn Jahre nach Ingebrauchnahme. Voraussetzung: Sie wurden vor dem 28. Juni 2025 eingesetzt, und zwar unter Einhaltung der damals geltenden Regeln.
Wer einen Bestellterminal im Ladenlokal betreibt, hat also Zeit. Wer daneben einen Onlineshop betreibt, hat sie für den Shop nicht. Beides steht in demselben Paragrafen und wird regelmäßig vermischt.
Was seit dem 28. Juni 2025 für Websites gilt
Für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gilt das BFSG seit dem 28. Juni 2025 unmittelbar. Die technischen Anforderungen konkretisiert die BFSGV; technischer Maßstab in der Praxis ist die EN 301 549, die für Webinhalte auf die WCAG 2.1 Stufe AA verweist.
Praktisch heißt das: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit müssen für Ihre Kaufstrecke gegeben sein. In unseren eigenen Prüfläufen sind es fast immer dieselben fünf Fehlerbilder, die dagegen verstoßen – unzureichende Farbkontraste, Links ohne erkennbaren Linktext, Bilder ohne Alternativtext, Links, die nur durch Farbe erkennbar sind, und blockiertes Zoomen.
Eine Ausnahme gibt es, und sie ist wichtig: § 3 Absatz 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von den Pflichten aus – weniger als zehn Beschäftigte und zugleich höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer sie in Anspruch nimmt, sollte die Zahlen belegen können.
Was Sie in einer halben Stunde klären können
- Fällt mein Angebot unter § 1 Absatz 3? Verkaufe oder buche ich online an Verbraucher? Dann ist es elektronischer Geschäftsverkehr.
- Greift die Kleinstunternehmer-Ausnahme? Unter zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro – beides zusammen, nicht eines von beidem.
- Habe ich Produkte im Sinne von § 1 Absatz 2? Terminals, Endgeräte. Dafür kann § 38 tatsächlich greifen.
- Wie steht meine Kaufstrecke technisch da? Das ist die einzige der vier Fragen, die sich messen lässt – und zwar heute, in wenigen Minuten.
Den letzten Punkt übernehmen wir kostenlos: Wir scannen Ihre wichtigsten Seiten automatisiert nach WCAG 2.1 AA und schicken Ihnen den Bericht mit Ampel-Logik. Was der automatisierte Test abdeckt und was nur eine manuelle Prüfung leisten kann, steht transparent darin.
Häufige Fragen
Gilt die Frist bis 2030 für meinen Onlineshop?
Nach dem Wortlaut von § 38 Absatz 1 BFSG geht es um Dienstleistungen, die „unter Einsatz von Produkten“ erbracht werden, und um vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge. Ein Onlineshop ist im BFSG kein Produkt nach § 1 Absatz 2, sondern der Weg, auf dem eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr erbracht wird. Für diese Dienstleistungen gilt das Gesetz seit dem 28. Juni 2025. Ob Ihr konkreter Fall anders liegt, ist eine Rechtsfrage.
Und wenn mein Shopsystem älter ist als der Stichtag?
Das Alter der eingesetzten Software ändert nichts daran, dass die Anforderungen an die Dienstleistung gerichtet sind. Praktisch ist die Frage ohnehin selten entscheidend: Die häufigsten Verstöße liegen nicht im Kern des Shopsystems, sondern im Theme, in Inhalten und in eingebundenen Fremdkomponenten – und die sind ohne Systemwechsel korrigierbar.
Was ist mit Verträgen, die noch bis 2029 laufen?
§ 38 Absatz 1 Satz 2 lässt vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Dienstleistungsverträge unverändert fortbestehen – bis zum vereinbarten Ende, längstens bis zum 27. Juni 2030. Das betrifft das Vertragsverhältnis, nicht die Frage, wie neue Kundschaft heute bei Ihnen bestellt.
Wie lange dürfen Selbstbedienungsterminals weiterlaufen?
Bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens fünfzehn Jahre nach Ingebrauchnahme, wenn sie vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden (§ 38 Absatz 2 BFSG). Das ist die längste Frist im Gesetz – und sie betrifft Geräte, nicht Websites.
Wer prüft das überhaupt?
Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF). Dienstleistungen werden stichprobenweise geprüft, dazu kommt der Weg über Verbraucherbeschwerden. Wie das abläuft, steht ausführlich in unserem Ratgeber zur Marktüberwachung.
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- BFSG-Marktüberwachung: Wer prüft, und wie? – Ablauf von der Beschwerde bis zum Bußgeld
- BFSG-Checkliste für Onlineshops – Punkt für Punkt zum Abarbeiten
- Was die Umsetzung kostet – Aufwand nach Befundart
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Dieser Artikel ist eine technische Einordnung und keine Rechtsberatung. Quellen: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), insbesondere § 1 Absätze 2 und 3, § 3, § 19 sowie § 38; Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV). Gesetzestexte abgerufen bei gesetze-im-internet.de am 27.08.2026.